Im § 30 Abs. 2 TBO ist festgelegt, welche Baumaßnahmen als Bauanzeige einzubringen sind.
Unter anderem sind anzeigepflichtig untergeordnete Bauteile und Balkonverglasungen, Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m, Terrassen, Pergolen, mobile offene Schwimmbecken, Anbringung und Änderung von Sonnenkollektorenund Photovoltaikanlagen über 20 m² Fläche oder wenn der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut 30 cm übersteigt und so weiter.
Im Zweifelsfall wird eine vorherige Abklärung mit der Baubehörde empfohlen.
Baumaßnahmen, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, findet man im § 28 Abs. 1 TBO.
Erforderliche Unterlagen :
- Ansuchen Bauanzeige
- Planunterlagen gemäß § 30 TBO in 2-facher Ausfertigung (Unterfertigung durch Bauwerber und Verfasser!)