Kadaver- und Lebendviehbergung

 

Aus gegebenem Anlass möchten wir auf einige Regelungen nochmals hinweisen:

 

  • Der Hubschraubereinsatz zur Bergung von Kadavern bzw. Lebenvieh aus unwegsamen Gelände ist – unabhängig davon, ob private Unternehmer oder das Bundesheer fliegen – grundsätzlich kostenpflichtig.
  • Bevor ein Hubschrauber angefordert wird, ist seitens der Gemeinde zu überprüfen, ob nicht andere Bergungsarten (Traktor, Seilwinde etc.) mit einem vertretbaren Aufwand möglich sind. Hubschrauber sollen deshalb nur dann eingesetzt werden, wenn keine andere Bergemöglichkeit besteht.
  • Die Angaben auf dem Anforderungsformular sind durch die Gemeinde auf Ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Vor allem der Verwesungszustand bei Kadaverbergungen ist in letzter Zeit immer wieder nicht korrekt angegeben worden. Zum Teil wurde bei schwer verwesten Kadavern der Verwesungszustand mit leicht angegeben. Diese Informationen sind jedoch für die Bedarfsflugunternehmen von entsprechender Wichtigkeit, um einerseits die Flugdauer kalkulieren zu können und andererseits mit entsprechender Ausrüstung (Netze, Bags, etc.) die Flugaufträge im Sinne der Flugsicherheit optimal durchführen zu können.
  • Für die Hubschrauberflüge werden öffentliche Mittel eingesetzt. Die Notwendigkeit der Hubschrauberflüge und die widmungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel unterliegen daher den üblichen Kontrollen.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zusätzlich anfallende Kosten auf Grund nicht korrekter Angaben am Anforderungsformular oder bei fehlender Karte (zum Beispiel hinsichtlich Lageort und damit verbundener Suchflüge) zu Lasten des Rechnungsempfängers gehen!

Formulare